1) Allgemeines und Geltungsbereich
a) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
c) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2) Vertragsschluss
a) Sämtliche Angebote von IGP sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote, die von IGP durch eine entsprechende Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware angenommen werden.
b) Produktbeschreibungen, technische oder sonstige Zeichnungen, Skizzen, Abmessungen oder sonstige Abbildungen sind nur dann verbindlich und Bestandteil des Lieferumfangs, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
c) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
3) Preise
a) Soweit im Angebot oder an anderer Stelle nicht anders angegeben, halten wir uns an die im Angebot genannten Preise 30 Tage ab Datum der Bekanntgabe gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
b) Alle von IGP angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehr¬wert¬steuer und, soweit nicht ausdrücklich und in Textform anders vereinbart, zuzüglich Versand- und Transportkosten, Verpackung, Zoll, Versicherung und Schulung.
4) Lieferung und Leistung
a) Lieferungen erfolgen ab Werk.
b) Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur bei ausdrücklicher und in Textform abgegebener Zusage oder Vereinbarung bindend.
c) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an einen mit dem Transport oder der Versendung beauftragten Dritten.
d) IGP haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.Bsp. Naturkatastrophen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.Bsp. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die IGP nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse IGP die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist IGP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber IGP vom Vertrag zurücktreten.
e) IGP ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, IGP erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Seiten IGP setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5) Versand, Gefahrübergang und Verpackungskosten
a) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport oder die Versendung ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IGP noch andere Leistungen (z.Bsp. Versand) übernommen hat.
b) Verzögert sich der Versand, der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und IGP dies dem Kunden angezeigt hat.
c) Sofern der Kunde es wünscht, wird IGP die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
d) Die Rücknahme von Verpackungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
6) Rechte des Kunden aufgrund von Mängeln
a) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn IGP nicht eine Mängelrüge in Textform hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
b) Auf Verlangen von IGP ist der beanstandete Liefergegenstand an IGP zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet IGP die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
c) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist IGP nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von IGP den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von IGP oder von Seiten der Hersteller nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder vergleichbare Einwirkungen auf den Liefergegenstand vorgenommen werden.
In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
e) Als Mangel gilt es nicht, wenn Handbücher sowie sonstiges analoges und digitales Begleitmaterial (wie branchenüblich) in englischer Sprache verfasst sind.
Soweit nicht in Textform anders vereinbart, haftet IGP auch nicht für den Inhalt solcher Begleitmaterialien.
f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
h) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
i) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.
j) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
k) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat, sowie für den Fall eines Lieferregresses nach § 478 BGB.
7) Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Ziff. 7) lit. a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8) Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstand (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
d) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt (im Folgenden „Vermischung“ genannt), so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
e) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9) Zahlung
a) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei IGP. Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift auf dem Konto als Zahlung.
b) Ab Verzugseintritt werden die Geldbeträge mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. IGP bleibt es unbenommen höhere Zinsen zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
c) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) IGP ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn IGP nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von IGP durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
10) Produktinformationen
a) Daten und Fakten aus Produktinformationen von IGP oder von anderen, durch IGP vermarkteten Herstellern sind nur dann verbindlich, wenn dies in Textform vereinbart ist.
b) Alle Zeichnungen und sonstigen analogen oder digitalen technischen Unterlagen oder Informationen zur Ware oder ihrer Herstellung, welche IGP dem Kunden zur Verfügung stellt, bleiben ohne entgegenstehende Vereinbarung Eigentum von IGP oder dem entsprechenden Hersteller, und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zu anderen Zwecken, als zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, genutzt, insbesondere nicht kopiert, verändert, vervielfältigt, übertragen oder in sonstiger Weise in Umlauf gebracht werden.
11) Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen IGP und dem Kunden ist Hamburg.
b) Die Beziehungen zwischen IGP und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Stand 06/2018